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Sonntag, 27.06.2010:
Werbesatzung für Bordell- Anhänger
Die Werbesatzung der Stadt Trier ist rechtens. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden (TV vom Freitag). Mit ihrer Werbesatzung will die Stadt städtebauliche, architektonische und gestalterische Fehlentwicklungen aus dem Stadtbild heraushalten oder zurückführen, wie es im Leitfaden dazu heißt. Die Werbung an Gebäuden innerhalb des Alleenrings soll sich der Gebäudewirkung unterordnen, nicht umgekehrt. Also: Dezente Werbetafeln und aufs Haus gepinselte Firmennamen oder Logos sind erlaubt, riesige Fahnen und bunt blinkende Reklame-Schriften oder Leuchtkästen sind dagegen nicht gern gesehen.
Die Reaktionen: Denkmalschützer, Touristiker, die Touristen selbst und nicht zuletzt die Trierer Bürger - eigentlich müssten alle einhellig zufrieden mit dem Sinn und Zweck dieser Satzung sein, denn sie soll die Innenstadt ja schöner, individueller, unterscheidbarer von allen anderen Fußgängerzonen der Republik machen. Selbst der Einzelhandelsverband hat die Satzung aus diesem Grund auch ausdrücklich begrüßt. Doch es gibt neben dem unterlegenen Kläger noch andere Gegner der Satzung - deren Argumente man nicht teilen muss, für die man aber zumindest ein gewisses Verständnis aufbringen kann. Ein Haus wie die Trier-Galerie beispielsweise ist - gerade in der Anfangsphase - dringend darauf angewiesen, der Laufkundschaft zu zeigen, dass hinter ihrer Fassade nicht nur ein Kaufhaus, sondern 70 verschiedene Geschäfte stecken. Dass die Galerie daher um jedes Logo an der Front kämpft, ist in gewisser Weise verständlich. Und auch dem Geschäftsmann, der Hunderttausende von Euro in einen Laden investiert, kann man nicht gleich verdenken, dass er die große Laufkundschaft aus den 1a-Lagen mit auffälliger Werbung in eine Nebenstraße zu locken versucht.
Letztlich aber sind dies immer Einzelinteressen, die hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückstehen müssen. Und das ist in diesem Fall klar: von einer unverwechselbaren Stadt profitieren alle.
Was aus dem Urteil folgt: Für die Stadtverwaltung gibt es, bestärkt durch das Gerichtsurteil, nun zwei große Herausforderungen: Erstens, dieses allgemeine Interesse auch durchzusetzen und dabei Gerechtigkeit walten zu lassen. Wenn Geschäftsmann A seine Fahnen abhängen muss, dürfen sie bei Geschäftsmann B nicht hängenbleiben - alles andere versteht kein Mensch. Dass in der Werbesatzung ein Bestandsschutz für existierende Werbeanlagen festgeschrieben ist, macht die Sache daher nicht gerade einfacher. Und zweitens: Mit dem kritischen Blick auf Werbung und das Stadtbild sollte nicht an den Grenzen des Alleenrings haltgemacht werden. Denn die beispielsweise nach wie vor zahlreich an den Einfahrten zur Stadt postierten Autoanhänger mit Bordell-Werbung mögen zwar in Sachen Aufmerksamkeit für die Etablissements gut sein, für den ersten Gäste-Eindruck der Stadt Trier aber vermutlich eher nicht.
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